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Erwachsenenschutz



Zuständiges Departement: Sozialdepartement
Zuständiges Amt: Vormundschaftssekretariat
Verantwortlich: Sibylle Tobler Estermann


Das Erwachsenenschutzrecht kennt drei verschiedene Massnahmetypen:

Beistandschaft Art. 392 ff ZGB:
Die Beistandschaft ist die mildeste vormundschaftliche Massnahme. Die Handlungsfähigkeit wird nicht beschränkt. Der Beistand kann nicht gegen den Willen einer verbeiständeten Person irgendwelche Vorkehrungen treffen. Eine Beistandschaft eignet sich nicht, wenn die verbeiständete Person die Handlungen des Beistandes ständig durchkreuzt.
Die Aufgaben des Beistandes werden im Entscheid der Vormundschaftsbehörde erörtert und können von einzelnen Geschäften bis zu umfassenden Aufgaben (persönliche, medizinische, soziale Betreuung) reichen.
Die Beistandschaft auf eigenes Begehren kann errichtet werden, wenn die antragstellende Person dartut, dass sie infolge Altersschwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag.
Es wird nur jenen hilfebedürftigen Personen ein Beistand zur Seite gestellt, welchen die notwendige Unterstützung nicht anderweitig gewährt werden kann (z.B. private Beratungsstellen, persönliche Sozialhilfe, freiwillige Finanzverwaltung).


Beiratschaft Art. 395 ZGB:
Eine Beiratschaft wird vor allem dann angeordnet, wenn für die Entmündigung einer Person nicht genügend Gründe vorliegen, aber zu ihrem Schutz eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit notwendig erscheint. Gemeint ist insbesondere der Schutz vor unsinnigen Rechtsgeschäften und Misswirtschaft. Möglich ist auch die Errichtung einer Beiratschaft, wenn jemand aufgrund eines Schwächezustand Gefahr läuft von Dritten übervorteilt oder ausgenützt zu werden und dadurch in eine Notlage zu geraten droht.


Vormundschaft Art. 369 ff ZGB:
Die Vormundschaft ist die einschneidendste Massnahme und darf nur angeordnet werden, wenn mildere Massnahmen nicht zum Ziel führen oder einer Person zu ihrem Schutz die Handlungsfähigkeit entzogen werden muss.
Wenn mündige Kinder entmündigt werden, so tritt an Stelle der Vormundschaft in der Regel die elterliche Sorge (Art. 385 ZGB). Hier sind insbesondere mündige Jugendliche betroffen, die aufgrund einer Geisteskrankheit entmündigt werden. 
 

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 08.00 - 11.45 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr
Telefon 041 - 329 63 91


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