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Vormundschaftswesen



Zuständiges Departement: Sozialdepartement
Zuständiges Amt: Vormundschaftssekretariat
Verantwortlich: Sibylle Tobler Estermann

Das Vormundschaftsrecht befasst sich mit Personen, welche hilfsbedürftig sind. Im einzelnen ist die Voraussetzung für die Anwendung des Vormundschaftsrechts, dass die betreffende Person in persönlicher und/oder wirtschaftlicher Hinsicht hilfsbedürftig ist. Die Ursachen dieser Hilfsbedürftigkeit sind vielfältiger Natur. So können sie in einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Gesundheit oder Unerfahrenheit bestehen. Auch die Unfähigkeit oder absolute Unwilligkeit, seine wirtschaftlichen oder sonstigen Angelegenheiten selbst zu regeln, begründet eine Hilfsbedürftigkeit. Sogar durch ihre Abwesenheit kann eine Person hilfsbedürftig sein.

Kinder sind von Natur aus hilfsbedürftig, in der Regel erhalten diese jedoch von ihren Eltern eine natürliche Hilfe, welche diejenige des Vormundschaftsrechts überflüssig macht. Erhalten die Kinder von ihren Eltern diese natürliche Hilfe jedoch nicht, so haben die vormundschaftlichen Behörden von Amtes wegen einzuschreiten, sobald sie davon Kenntnis erhalten, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist oder Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens notwendig sind.

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 08.00 - 11.45 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr
Telefon 041 - 329 63 91


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